819.1
VETG
CH-TG
§ 1 Gesetz über das Veterinärwesen (VetG) - Zweck und Geltungsbereich
Zweck, Geltungsbereich, Aufsicht und Zuständigkeiten
§ 1 VetG · Zweck und Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung eines geordneten Veterinärwesens zum Wohl von Mensch und Tier sowie den einheitlichen und koordinierten Vollzug der veterinärrechtlichen Bestimmungen von Bund und Kanton.
2. Es regelt den Vollzug der
1. Tierschutzgesetzgebung des Bundes
2. Tierseuchengesetzgebung des Bundes
3. Heilmittelgesetzgebung des Bundes im Bereich der Tierarzneimittel
4. Lebensmittelgesetzgebung des Bundes im Bereich der tierischen Primärproduktion sowie der Schlachtung und der Fleischkontrolle
5. Aufsicht über die Veterinärberufe
6. Gesetzgebung über das Halten von Hunden, soweit es um die Haltung von potenziell gefährlichen Hunden geht