818.12
CH-TG
§ 9 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen - Erhebungen zur Feststellung des Impfstatus
Massnahmen
§ 9 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen · Erhebungen zur Feststellung des Impfstatus
1. Der Kantonsärztliche Dienst stellt gemäss den Vorgaben des Bundesamtes für Gesundheit den Anteil geimpfter Personen fest.
2. Die Schulärzte und Schulärztinnen oder an deren Stelle die ärztlichen Grundversorger und Grundversorgerinnen überprüfen den Impfstatus von Kindern und Jugendlichen mindestens zweimal, in der Regel zu Beginn und gegen Ende der obligatorischen Schulzeit.