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§ 8 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen - Informationspflicht über den nationalen Impfplan

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§ 8 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen · Informationspflicht über den nationalen Impfplan

1. Der Kantonsärztliche Dienst informiert die in der Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung) genannten Personen und Institutionen in der Regel jährlich über den nationalen Impfplan.

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