818.12
CH-TG
§ 7 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen - Leichenpass
Zweck, Zuständigkeit und Geltungsbereich
§ 7 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen · Leichenpass
1. Das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen stellt den Leichenpass aus, wenn der im Todesfall herbeigerufene Arzt oder die Ärztin bestätigt, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Beförderung des Leichnams bestehen und die Bestatterin oder der Bestatter zudem bestätigt, dass die Einsargung nach den Bestimmungen des anwendbaren internationalen Abkommens über die Leichenbeförderung erfolgt ist.