818.12
CH-TG
§ 6 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen - Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit
Zweck, Zuständigkeit und Geltungsbereich
§ 6 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen · Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit
1. Der Kantonsärztliche Dienst ist dafür verantwortlich, dass die Massnahmen, die das Bundesamt für Gesundheit in Zusammenhang mit dem Betrieb des Informationssystems festlegt, vollzogen werden. Er trifft organisatorische und technische Massnahmen gegen das unbefugte Bearbeiten und Entwenden der Daten.