818.12
CH-TG
§ 5 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen - Aufbewahrung von Dokumenten und Daten
Zweck, Zuständigkeit und Geltungsbereich
§ 5 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen · Aufbewahrung von Dokumenten und Daten
1. Der Kantonsärztliche Dienst anonymisiert oder vernichtet die zur Identifizierung von Personen notwendigen Dokumente und Daten, sobald sie nicht mehr für Massnahmen gegenüber einzelnen Personen im Sinne des Epidemiengesetzes benötigt werden, spätestens jedoch nach zehn Jahren.