818.12
CH-TG
§ 4 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen - Bearbeitung der Meldedaten
Zweck, Zuständigkeit und Geltungsbereich
§ 4 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen · Bearbeitung der Meldedaten
1. Der Kantonsärztliche Dienst kann die Meldedaten zu den im Epidemiengesetz vorgeschriebenen Zwecken bearbeiten, insbesondere auswerten, aufbereiten oder sie zur Abklärung von Krankheitsausbrüchen verwenden. Er kann die Bearbeitung Dritten übertragen.