§ 3 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen - Meldewesen
§ 3 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen · Meldewesen
1. Der Kantonsärztliche Dienst überwacht die im Epidemiengesetz und den dazu erlassenen Verordnungen geregelten Meldepflichten.
2. Er nimmt die Meldungen der Ärzteschaft, der Spitäler und anderer öffentlicher oder privater Institutionen des Gesundheitswesens über Beobachtungen zu übertragbaren Krankheiten entgegen und leitet sie innert der vom Bund festgesetzten Meldefrist an das Bundesamt für Gesundheit weiter. Er kontrolliert, ob die Meldungen vollständig sind und fordert bei Bedarf die nötigen Angaben ein.
3. Stellt der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin einen lebensmittelbedingten Krankheitsausbruch fest, so informiert er oder sie umgehend den Kantonsärztlichen Dienst. Werden bei Patienten oder Patientinnen gehäufte Nachweise von Erregern festgestellt, die über Lebensmittel übertragen werden können, so unterrichtet der Kantonsärztliche Dienst das kantonale Laboratorium umgehend über den entsprechenden Sachverhalt. Über Anordnungen im Sinne von § 12 sind unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin und allenfalls der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin zu orientieren.
4. Die für den Vollzug dieser Verordnung verantwortlichen Stellen sind berechtigt, Personendaten, wie Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, gegebenenfalls berufliche Tätigkeit, Angaben über Reisewege, Aufenthaltsorte, Kontakte mit Personen, Tieren und Gegenständen, medizinische Befunde sowie Ergebnisse von epidemiologischen Abklärungen, die erforderlich sind, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, auszutauschen.
5. Der Kantonsärztliche Dienst meldet dem Bundesamt für Gesundheit Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen.
6. Der Kantonsärztliche Dienst erstellt zuhanden des Regierungsrates und des Bundesrates jährlich einen Bericht über den Vollzug des Epidemiengesetzes.