818.12
CH-TG
§ 2 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen - Zuständige Stellen
Zweck, Zuständigkeit und Geltungsbereich
§ 2 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen · Zuständige Stellen
1. Unter der Aufsicht des Departementes für Finanzen und Soziales vollziehen der Kantonsärztliche Dienst, die Amtsärzte und Amtsärztinnen, der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin, der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin sowie die Schulärzte und Schulärztinnen den kantonalen Aufgabenbereich des Epidemiengesetzes. Für Entscheide gemäss Art. 22 des Epidemiengesetzes ist der Regierungsrat zuständig.
2. Der Kantonsärztliche Dienst koordiniert die Tätigkeiten der in Abs. 1 genannten Stellen. Er stellt bei Epidemien, die durch Tierkrankheiten verursacht werden können, die Zusammenarbeit mit dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin und dem Kantonschemiker oder der Kantonschemikerin sicher.