817.21
CH-TG
§ 9 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Mitteilung von Entscheiden der Strafbehörden
§ 9 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · Mitteilung von Entscheiden der Strafbehörden
1. Die Strafbehörden nach Art. 12 f. der Schweizerischen Strafprozessordnung haben Endentscheide, die gestützt auf die Strafbestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung erlassen werden, dem Kantonalen Laboratorium mitzuteilen.