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§ 9 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Mitteilung von Entscheiden der Strafbehörden

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§ 9 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · Mitteilung von Entscheiden der Strafbehörden

1. Die Strafbehörden nach Art. 12 f. der Schweizerischen Strafprozessordnung haben Endentscheide, die gestützt auf die Strafbestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung erlassen werden, dem Kantonalen Laboratorium mitzuteilen.

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