817.21
CH-TG
§ 8 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Information
§ 8 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · Information
1. Bei Beanstandungen, die Gastgewerbebetriebe, öffentliche Trinkwasserversorgungen und öffentliche Badestellen betreffen, stellt das Kantonale Laboratorium den Gemeinden die Inspektions- und Untersuchungsberichte zu.