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§ 8 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Information

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§ 8 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · Information

1. Bei Beanstandungen, die Gastgewerbebetriebe, öffentliche Trinkwasserversorgungen und öffentliche Badestellen betreffen, stellt das Kantonale Laboratorium den Gemeinden die Inspektions- und Untersuchungsberichte zu.

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