817.21
CH-TG
§ 6 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Gebühren und Kosten
§ 6 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · Gebühren und Kosten
1. Die Gebühren werden im Rahmen der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung nach dem Gebührentarif für die amtlichen Laboratorien der Lebensmittelkontrolle erhoben. Das Kantonale Laboratorium publiziert den Gebührentarif auf seiner Homepage.
2. Der Aufwand für die Bearbeitung abgewiesener Einsprachen wird in Rechnung gestellt.
3. Für amtliche Kontrollen von öffentlichen Badestellen werden keine Gebühren erhoben.