Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
817.21 CH-TG

§ 6 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Gebühren und Kosten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · Gebühren und Kosten

1. Die Gebühren werden im Rahmen der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung nach dem Gebührentarif für die amtlichen Laboratorien der Lebensmittelkontrolle erhoben. Das Kantonale Laboratorium publiziert den Gebührentarif auf seiner Homepage.

2. Der Aufwand für die Bearbeitung abgewiesener Einsprachen wird in Rechnung gestellt.

3. Für amtliche Kontrollen von öffentlichen Badestellen werden keine Gebühren erhoben.

← § 5 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Geltungsbereich und Grundsätze § 7 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →