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CH-TG
§ 5 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Öffentliche Badestellen an Seen, Weihern und Flüssen
§ 5 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · Öffentliche Badestellen an Seen, Weihern und Flüssen
1. Die Badewasserqualität der beim Bundesamt für Umwelt registrierten öffentlichen Badestellen ist von den Kontrollorganen während der Badesaison periodisch zu kontrollieren.
2. Die Badewasserqualität von öffentlichen Badestellen wird gemäss den Vorgaben in Anhang 3 beurteilt. Die Bevölkerung ist über die Kontrollergebnisse in geeigneter Weise zu orientieren.
3. Bei einer möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung durch das Badewasser haben die Betreiber und Betreiberinnen unverzüglich und gut sichtbar die in Anhang 3 festgelegte Empfehlung anzubringen.