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CH-TG
§ 4 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Anforderungen an öffentlich zugängliche Bäder
§ 4 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · Anforderungen an öffentlich zugängliche Bäder
1. Das Badewasser in öffentlich zugänglichen Bädern muss die in Anhang 1, das Duschwasser in öffentlich zugänglichen Bädern die in Anhang 4 festgelegten Anforderungen erfüllen.
2. Die Raumluft in Hallenbädern muss die in Anhang 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.
3. Neu- und Umbauten sowie der Betrieb von Wasseraufbereitungsanlagen in öffentlich zugänglichen Bädern sind bewilligungspflichtig. Der Betrieb einer neuen oder geänderten Wasseraufbereitungsanlage darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.
4. Als anerkannte Regeln der Technik gelten grundsätzlich die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA).