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§ 3 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Untersuchungen von Trinkwasser

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§ 3 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · Untersuchungen von Trinkwasser

1. Die Trinkwasserversorgungen lassen im Rahmen der Selbstkontrolle nach Art. 74 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Analysen durch Laboratorien durchführen, die nach der europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüflaboratorien oder nach einer vergleichbaren Norm zugelassen sind.

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