817.21
CH-TG
§ 3 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Untersuchungen von Trinkwasser
§ 3 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · Untersuchungen von Trinkwasser
1. Die Trinkwasserversorgungen lassen im Rahmen der Selbstkontrolle nach Art. 74 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Analysen durch Laboratorien durchführen, die nach der europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüflaboratorien oder nach einer vergleichbaren Norm zugelassen sind.