817.21
CH-TG
§ 2 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Aufsicht
§ 2 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · Aufsicht
1. Das Departement für Finanzen und Soziales beaufsichtigt den Vollzug der Lebensmittelkontrolle mit Ausnahme der Tierhaltung, Schlachtung und Fleischschau. Es ist Rekursinstanz für abgewiesene Einsprachen des Kantonalen Laboratoriums.