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§ 2 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Aufsicht

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§ 2 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · Aufsicht

1. Das Departement für Finanzen und Soziales beaufsichtigt den Vollzug der Lebensmittelkontrolle mit Ausnahme der Tierhaltung, Schlachtung und Fleischschau. Es ist Rekursinstanz für abgewiesene Einsprachen des Kantonalen Laboratoriums.

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