817.21
CH-TG
§ 10 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Übergangsbestimmung
§ 10 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · Übergangsbestimmung
1. Untersuchungen von Trinkwasser gemäss § 3 dieser Verordnung dürfen bis zum 31. Dezember 2020 nach bisherigem Recht durchgeführt werden.