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§ 10 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Übergangsbestimmung

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§ 10 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · Übergangsbestimmung

1. Untersuchungen von Trinkwasser gemäss § 3 dieser Verordnung dürfen bis zum 31. Dezember 2020 nach bisherigem Recht durchgeführt werden.

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