814.36
BHW
CH-TG
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW
1. Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz ist in Wittenbach.