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Art. 9 Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Thurgau über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage

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Art. 9 Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Thurgau über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage

1. Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung (BV) dem Bundesgericht zu unterbreiten.

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