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Art. 4 Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Thurgau über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage

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Art. 4 Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Thurgau über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage

1. Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet, soweit die Statuten keine Vorschriften enthalten, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.

2. Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, sowie die den Verbandsgemeinden auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

3. Die Aufsicht über den Bau, den Bestand und den Betrieb der Abwasserreinigungsanlagen wird von den zuständigen Instanzen des Kantons Schaffhausen im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen des Kantons Thurgau ausgeübt. Die Aufsicht der Vertragskantone über ihre Gemeinden bleibt vorbehalten.

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