814.323
CH-TG
Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage
Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage
1. Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
← Art. 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage
Kanton Thurgau 814.323
Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage →