814.322
CH-TG
Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage durch den Abwasserverband Oberes Murgtal
Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage durch den Abwasserverband Oberes Murgtal
1. Auf den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet, soweit das Organisationsreglement keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
2. Die Vorschriften des Bundesrechtes, namentlich des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, sowie die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
3. Die Aufsicht über den Bau, Bestand und Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlagen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St. Gallen ausgeübt. Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinde vorbehalten.
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Kanton Thurgau 814.322
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