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Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage durch den Abwasserverband Oberes Murgtal

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Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage durch den Abwasserverband Oberes Murgtal

1. Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Münchwilen.

2. Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten, sind die einschlägigen Bestimmungen des Kantons Thurgau massgebend.

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