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Art. 7 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage durch den Abwasserverband Aachtal

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Art. 7 Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage durch den Abwasserverband Aachtal

1. Anstände bei der Wahl von Delegierten und bezüglich der hiebei zu beobachtenden Vorschriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Delegierten im Verhältnis zu den sie delegierenden Verbandsgemeinden werden durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone, denen die Gemeinden angehören, entschieden.

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