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§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz und zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (RRV EG GSchG) - Amt für Umwelt

Zuständigkeit
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§ 3 RRV EG GSchG · Amt für Umwelt

1. Das Amt für Umwelt vollzieht das Gewässerschutzrecht des Bundes und des Kantons, soweit das Bundesgesetz, das Einführungsgesetz oder diese Verordnung keine abweichenden Zuständigkeiten festlegen.

2. Das Amt ist Gewässerschutzfachstelle gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes. Es erfüllt die Aufgaben der Gewässerschutzpolizei und organisiert den Schadendienst.

3. Das Amt führt die direkte Aufsicht über

1. Gewässerschutz in Industrie und Gewerbe

2. öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Abwasserreinigungsanlagen

3. * direkte Einleitung von behandeltem verschmutztem Abwasser in Gewässer

4. * Versickerung von behandeltem verschmutzem Abwasser

5. * Abbau von Bodenschätzen

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