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§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Abfallbewirtschaftung (Abfallverordnung) - Aufsicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Abfallverordnung · Aufsicht

1. Das Departement führt die Oberaufsicht über den Vollzug des Abfallgesetzes.

2. Das Amt für Umwelt führt die Oberaufsicht über die Bewirtschaftung von

1. Siedlungsabfällen,

2. Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen,

3. Abfällen aus dem Unterhalt der von den Gemeinden unterhaltenen Strassen und Wege,

4. Abfällen aus den Abwasserreinigungsanlagen der Gemeinden.

3. Das Amt für Umwelt führt die unmittelbare Aufsicht über

1. den Bau und Betrieb von Abfallanlagen,

2. die Bewirtschaftung von betriebsspezifischen Abfällen aus Industrie und Gewerbe, soweit es sich nicht um kleine Mengen im Sinne von § 5 handelt,

3. die Bewirtschaftung von Bauabfällen,

4. die Bewirtschaftung von Abfällen aus dem Unterhalt der vom Kanton unterhaltenen Strassen und Wege.

4. Die Gemeinden führen die unmittelbare Aufsicht über die Bewirtschaftung der Abfälle, soweit nicht der Kanton zuständig ist.

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