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814.03 USGV CH-TG

§ 7 Verordnung zur Umweltschutzgesetzgebung (USGV) - Koordination der Ereignisdienste

Schutz vor Störfällen
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§ 7 USGV · Koordination der Ereignisdienste

1. Das Feuerwehrinspektorat sorgt für die Koordination der Ereignisdienste mit der Einsatzplanung der Anlageninhaber, welche der Störfallverordnung unterstehen.

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