814.03
USGV
CH-TG
§ 5 Verordnung zur Umweltschutzgesetzgebung (USGV) - Meldestelle für Störfälle
Schutz vor Störfällen
§ 5 USGV · Meldestelle für Störfälle
1. Meldestelle für Störfälle gemäss der Verordnung über den Schutz von Störfällen (Störfallverordnung, StFV) ist die kantonale Notrufzentrale.
2. Zentrale Stelle für das Weiterleiten von Störfallmeldungen an die Amtsstelle des Bundes ist das Amt für Umwelt.