814.03
USGV
CH-TG
§ 41 Verordnung zur Umweltschutzgesetzgebung (USGV) - Vollzug nach Einschliessungsverordnung
Umgang mit Organismen
§ 41 USGV · Vollzug nach Einschliessungsverordnung
1. Das Amt für Umwelt überwacht und kontrolliert die Einhaltung der Sorgfaltsplichten im Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen, führt Stichproben durch und ordnet die erforderlichen Massnahmen an.