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814.03 USGV CH-TG

§ 4 Verordnung zur Umweltschutzgesetzgebung (USGV) - Kontrollersuchen Dritter

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 USGV · Kontrollersuchen Dritter

1. Wer um behördliche Emissions- oder Immissionskontrolle ersucht, kann zu einem Kostenvorschuss verpflichtet werden.

2. Ergibt die Kontrolle, dass die Anlage oder ihr Betrieb den Vorschriften oder Anordnungen entspricht, können der gesuchstellenden Person die Kosten überbunden werden, andernfalls dem Anlageninhaber.

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