814.03
USGV
CH-TG
§ 39 Verordnung zur Umweltschutzgesetzgebung (USGV) - Bekämpfungsmassnahmen durch Private
Umgang mit Organismen
§ 39 USGV · Bekämpfungsmassnahmen durch Private
1. Das Amt für Umwelt kann Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken verpflichten, invasive gebietsfremde Organismen sachgerecht zu bekämpfen und deren Ausbreitung zu verhindern.