Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
814.03 USGV CH-TG

§ 39 Verordnung zur Umweltschutzgesetzgebung (USGV) - Bekämpfungsmassnahmen durch Private

Umgang mit Organismen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 39 USGV · Bekämpfungsmassnahmen durch Private

1. Das Amt für Umwelt kann Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken verpflichten, invasive gebietsfremde Organismen sachgerecht zu bekämpfen und deren Ausbreitung zu verhindern.

← § 38 USGV Verordnung zur Umweltschutzgesetzgebung (USGV) - Vollzug, Zusammenarbeit § 40 USGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →