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814.03 USGV CH-TG

§ 32 Verordnung zur Umweltschutzgesetzgebung (USGV) - Sendeanlagen

Schutz vor nichtionisierender Strahlung
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§ 32 USGV · Sendeanlagen

1. Das Amt für Umwelt vollzieht die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV).

2. Es entscheidet über Gesuche für das Errichten von Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse sowie für Rundfunk und übrige Funkanwendungen gemäss NISV.

3. Das Amt für Umwelt überwacht und kontrolliert die Einhaltung erlassener Emissionsbegrenzungen und verfügt die notwendige Sanierung alter Anlagen.

4. Es ermittelt und beurteilt die Immissionen.

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