812.7
GSBM
CH-TG
§ 5 Gesetz über den Solidaritätsbeitrag für Betroffene von Medikamententests (GSBM) - Finanzierung
§ 5 GSBM · Finanzierung
1. Die Kosten für die Ausrichtung der Solidaritätsbeiträge trägt der Kanton.
2. Der Regierungsrat kann mit der Pharmaindustrie Vereinbarungen über eine Kostenbeteiligung abschliessen.