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812.7 GSBM CH-TG

§ 5 Gesetz über den Solidaritätsbeitrag für Betroffene von Medikamententests (GSBM) - Finanzierung

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§ 5 GSBM · Finanzierung

1. Die Kosten für die Ausrichtung der Solidaritätsbeiträge trägt der Kanton.

2. Der Regierungsrat kann mit der Pharmaindustrie Vereinbarungen über eine Kostenbeteiligung abschliessen.

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