812.7
GSBM
CH-TG
§ 3 Gesetz über den Solidaritätsbeitrag für Betroffene von Medikamententests (GSBM) - Solidaritätsbeitrag
§ 3 GSBM · Solidaritätsbeitrag
1. Betroffene haben Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag.
2. Der Anspruch besteht, wenn aus Akten hervorgeht, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller im Sinne von § 2 betroffen ist.
3. Es bestehen keine weitergehenden Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung.
4. Der Solidaritätsbeitrag beträgt Fr. 25'000. Er wird auf Gesuch hin ausgerichtet.
5. Der Anspruch auf den Solidaritätsbeitrag ist persönlich. Er kann weder vererbt noch abgetreten werden. Stirbt eine Betroffene oder ein Betroffener zwischen Einreichung des Gesuchs und dessen Bewilligung, erlischt der Anspruch.