812.7
GSBM
CH-TG
§ 2 Gesetz über den Solidaritätsbeitrag für Betroffene von Medikamententests (GSBM) - Begriffe
§ 2 GSBM · Begriffe
1. In diesem Gesetz bedeuten
1. Betroffene: von Medikamententests betroffene Patientinnen und Patienten in psychiatrischen Kliniken auf dem Gebiet des Kantons Thurgau
2. Medikamententests: zwischen 1940 und 1980 in psychiatrischen Kliniken auf dem Gebiet des Kantons Thurgau durchgeführte Tests an Menschen mit von der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel für den Markt nicht zugelassenen pharmazeutischen Prüfsubstanzen