812.7
GSBM
CH-TG
§ 1 Gesetz über den Solidaritätsbeitrag für Betroffene von Medikamententests (GSBM) - Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1 GSBM · Gegenstand und Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz bezweckt die Anerkennung und Wiedergutmachung des Leids, das Menschen aufgrund von Medikamententests mit Psychopharmaka im Zeitraum von 1940 bis 1980 in psychiatrischen Kliniken im Kanton Thurgau erlitten haben.
2. Es regelt den Solidaritätsbeitrag zugunsten der Betroffenen.