Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Zuständigkeit

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Die Gemeinden sind für den Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen zuständig.

1. Gegen Entscheide der für die Bewilligungserteilung zuständigen Behörden kann beim Departement für Finanzen und Soziales Rekurs erhoben werden. Vorbehalten bleibt § 5 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 16. August 1995 (PBG).

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