812.51
CH-TG
Zuständigkeit
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
Gesetzestext (3 Artikel)
§ 1 Verordnung des Regierungsrates zum Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen - Zuständigkeit
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1. Die Gemeinden sind für den Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen zuständig.
§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen - Rechtsmittel
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1. Gegen Entscheide der für die Bewilligungserteilung zuständigen Behörden kann beim Departement für Finanzen und Soziales Rekurs erhoben werden. Vorbehalten bleibt § 5 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 16. August 1995 (PBG).
§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen - Inkrafttreten
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1. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.