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812.4 GTA CH-TG

§ 4 Gesetz über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol (GTA) - Strafbestimmung

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§ 4 GTA · Strafbestimmung

1. Mit Busse bis zu Fr. 20'000 wird bestraft, wer

1. * Werbung im Sinne von § 1 Abs. 1 macht,

2. * Produkte im Sinne von § 2 Abs. 1 an Minderjährige abgibt oder

3. * Produkte im Sinne von § 2 Abs. 2 an Automaten verkauft, die für Minderjährige zugänglich sind.

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