Gesetz über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol (GTA) - Verbot der Plakatwerbung (GTA)
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Werbung auf Plakaten und in plakatähnlicher Form ist verboten auf öffentlichem sowie öffentlich einsehbarem privaten Grund für
1. * Tabakprodukte
1bis. * Elektronische Zigaretten (E-Zigaretten)
2. * Getränke mit mehr als 15 Volumenprozenten Ethanol und Mischgetränke, die gebrannte Wasser enthalten
1. Die Abgabe von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten an Minderjährige ist verboten.
2. Tabakprodukte und elektronische Zigaretten dürfen in Automaten verkauft werden, wenn diese für Minderjährige nicht zugänglich sind.
1. Mit Busse bis zu Fr. 20'000 wird bestraft, wer
1. * Werbung im Sinne von § 1 Abs. 1 macht,
2. * Produkte im Sinne von § 2 Abs. 1 an Minderjährige abgibt oder
3. * Produkte im Sinne von § 2 Abs. 2 an Automaten verkauft, die für Minderjährige zugänglich sind.
1. Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache der Gemeinde. Diese kann die Polizeiorgane des Kantons beiziehen.