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812.2 HMV CH-TG

§ 6 Heilmittelverordnung (HMV) - Kontrolle

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 HMV · Kontrolle

1. Den Kontrollorganen ist auf Verlangen

1. Auskunft zu erteilen

2. Zutritt zu Geschäfts-, Betriebs-, Lager- und Praxisräumen zu gewähren

3. Einsicht in Unterlagen wie Rechnungen, Lieferscheine und Rezepte zu gewähren

2. Über Kontrollen ist ein Protokoll zu erstellen.

3. Die Kontrollorgane können von verwendungsfertigen Arzneimitteln sowie von Rohstoffen und von Halb- und Fertigfabrikaten, die zu ihrer Herstellung dienen, entschädigungslos Proben entnehmen.

4. Beanstandete Produkte können von den Kontrollorganen beschlagnahmt werden.

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