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812.2 HMV CH-TG

§ 5 Heilmittelverordnung (HMV) - Ethikkommission

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 HMV · Ethikkommission

1. Die kantonale Ethikkommission begutachtet und überwacht klinische Versuche mit Heilmitteln.

2. Die Mitglieder der kantonalen Ethikkommission werden vom Departement ernannt.

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