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812.2 HMV CH-TG

§ 17 Heilmittelverordnung (HMV) - Blut und Blutprodukte

Blut und Blutprodukte
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§ 17 HMV · Blut und Blutprodukte

1. Spitälern, welche Blut und Blutprodukte nur lagern, wird die Bewilligung erteilt, wenn

1. die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind und

2. ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.

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