§ 15 Heilmittelverordnung (HMV) - Bewilligungsvoraussetzungen für Drogerien
§ 15 HMV · Bewilligungsvoraussetzungen für Drogerien
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2. Pharmazeutische Eigenherstellung und Verkauf von offenen Chemikalien setzen ein geeignetes Laboratorium voraus. Pharmazeutische Tätigkeiten bedingen Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten, die pharmakopöekonformes Arbeiten erlauben.
3. Zur Qualitätssicherung der Chemikalien und Eigenherstellungen müssen Identität und Qualität geprüft werden. Bei Vorliegen von chargenspezifischen Zertifikaten genügt der Identitätsnachweis.
4. Herstellung und Qualitätskontrolle müssen protokolliert werden. Die Protokolle sind ab Verfalldatum ein Jahr aufzubewahren.
5. Arzneimittel, deren Anwendung eine Fachberatung erfordert, dürfen für die Kundschaft nicht zugänglich sein.
6. Der Verkauf von Arzneimitteln darf nur bei Anwesenheit eines Drogisten oder einer Drogistin erfolgen.
7. Der Drogist oder die Drogistin mit Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung hat während der Öffnungszeiten anwesend zu sein. Bei Abwesenheit ist die Stellvertretung durch einen Drogisten oder eine Drogistin mit Stellvertreterkompetenz sicherzustellen.