§ 12 Heilmittelverordnung (HMV) - Bewilligungsvoraussetzungen für Privatapotheken
§ 12 HMV · Bewilligungsvoraussetzungen für Privatapotheken
1. Die Dispensation hat durch die in der Bewilligung erwähnte, fachlich verantwortliche Person oder unter deren direkter Aufsicht zu erfolgen.
2. Die Privatapotheke muss in einem separaten, begehbaren und verschliessbaren Raum untergebracht sein. Darin hat sich der zusätzlich verschliessbare Betäubungsmitteltresor zu befinden. Der verschliessbare Arzneimittelkühlschrank ist in einem für Patientinnen und Patienten nicht zugänglichen Bereich zu positionieren.
3. Die Arzneimittel sind in Originalpackungen mit der beiliegenden Arzneimittelinformation zu dispensieren. Die Abgabe von Einzeldosen ist erlaubt, sofern die Behandlung nicht länger als 24 Stunden dauert.
4. Aus der Privatapotheke dürfen nur die eigenen Patienten und Patientinnen versorgt werden.
5. Die Herstellung sowie die Ab- und Umfüllung von Arzneimitteln sind verboten.
6. Privatapotheken in Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen müssen durch einen Konsiliarapotheker oder eine Konsiliarapothekerin betreut sein.
7. In Privatapotheken von Naturheilpraktikern und Naturheilpraktikerinnen dürfen ausschliesslich die durch Swissmedic bezeichneten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln abgegeben werden.