812.2
HMV
CH-TG
§ 11a Heilmittelverordnung (HMV) - Impfen in Apotheken
Detailhandel
§ 11a HMV · Impfen in Apotheken
1. Apotheker und Apothekerinnen, die über eine Impfbewilligung des Departementes für Finanzen und Soziales verfügen, dürfen nach Massgabe von Abs. 2 und Abs. 3 Personen ab 16 Jahren gemäss dem schweizerischen Impfplan impfen.
2. Eine Impfbewilligung wird erteilt, sofern der Apotheker oder die Apothekerin die Impfkompetenz nachweist.
3. Die Impfungen sind in den Räumlichkeiten der Apotheke durchzuführen, für die der Inhaber oder die Inhaberin der Impfbewilligung tätig ist. Die Apotheke verfügt über eine Notfallausrüstung.
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