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812.2 HMV CH-TG

§ 11 Heilmittelverordnung (HMV) - Bewilligungsvoraussetzungen für Apotheken

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§ 11 HMV · Bewilligungsvoraussetzungen für Apotheken

1. ...

2. Apotheken verfügen zur Herstellung von Arzneimitteln und für andere pharmazeutische Tätigkeiten über die Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten, die Arbeiten nach Pharmakopöe erlauben.

3. Die Identitätsprüfung der pharmazeutischen Ausgangssubstanzen muss gemäss der Pharmakopöe durchgeführt werden.

4. Herstellung und Qualitätskontrolle müssen protokolliert werden; die Protokolle sind mindestens ein Jahr über das Verfalldatum hinaus aufzubewahren.

5. Arzneimittel, deren Anwendung eine Fachberatung erfordert, dürfen nicht im direkten Zugriffsbereich des Publikums angeboten werden.

6. Der Apotheker oder die Apothekerin mit Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung hat während der Öffnungszeiten anwesend zu sein. Bei Abwesenheit ist die Stellvertretung durch einen Apotheker oder eine Apothekerin mit Stellvertreterkompetenz sicherzustellen.

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