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§ 2 Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Patienten und Patientinnen - Rechtsweg

Grundsätze
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§ 2 Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Patienten und Patientinnen · Rechtsweg

1. Sieht das Gesetz keinen anderen Rechtsweg vor, so richten sich Streitigkeiten über die Rechtsstellung der Patienten und Patientinnen nach der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen dem Patienten oder der Patientin und der betroffenen Einrichtung respektive dem betroffenen Bewilligungsinhaber oder der betroffenen Bewilligungsinhaberin.

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