811.121
GesBV
CH-TG
§ 4 Gesundheitsberufeverordnung (GesBV) - Drogist und Drogistin
Bewilligung und Tätigkeitsgebiet
§ 4 GesBV · Drogist und Drogistin
1. Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person über das höhere eidgenössische Fachdiplom als Drogist oder Drogistin oder über einen eidgenössisch anerkannten ausländischen Bildungsabschluss verfügt.
2. Die Bewilligung berechtigt zur Führung einer Drogerie.