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811.121 GesBV CH-TG

§ 3 Gesundheitsberufeverordnung (GesBV) - Dentalhygieniker und Dentalhygienikerin

Bewilligung und Tätigkeitsgebiet
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§ 3 GesBV · Dentalhygieniker und Dentalhygienikerin

1. Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person

1. über ein Diplom als Dentalhygieniker oder Dentalhygienikerin HF oder über einen in der Schweiz anerkannten ausländischen Bildungsabschluss verfügt und

2. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Person, welche die Bewilligungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, oder in einer zahnärztlichen Praxis praktisch tätig gewesen ist.

2. Die Bewilligung berechtigt,

1. Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vorzunehmen, Patienten und Patientinnen bezüglich Mundhygiene und Prophylaxe zu beraten und anzuleiten sowie allgemeine zahnmedizinische Diagnostik zu betreiben und

2. auf zahnärztliche oder ärztliche Verordnung hin paradontal-therapeutische Leistungen zu erbringen, soweit diese keine zahnärztlichen Kenntnisse voraussetzen.

3. Das Betreiben einer Röntgenanlage sowie die Durchführung von Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien ist Dentalhygienikern und Dentalhygienikerinnen nicht erlaubt.

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