811.121
GesBV
CH-TG
§ 2 Gesundheitsberufeverordnung (GesBV) - Bewilligungsvoraussetzungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 GesBV · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Bewilligung zur Berufsausübung erhält, wer vertrauenswürdig ist, physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet, die Amtssprache beherrscht und die in dieser Verordnung geregelten besonderen Voraussetzungen erfüllt.
2. Das Departement bezeichnet die für die Bewilligung notwendigen Anforderungen und Unterlagen. Es kann Weisungen dazu erlassen.